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Geschäftsordnung

des Akademischen Arbeitskreis Schienenverkehr an der TU Darmstadt (AKA-Bahn)

§1 Zweck und Inhalt der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung regelt interne Vorgänge des Vereins, die einer Regelung bedürfen, jedoch zweckmäßigerweise nicht Inhalt der Satzung sind.

(2) – Entfällt –

§2 Definition der regelmäßigen Mitarbeit

(1) Die Satzung unterscheidet gemäß §4(1), zwischen aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. Aktives Mitglied kann sein, wer regelmäßig an der Arbeit des Vereins teilnimmt. Regelmäßig arbeitet mit, wer

(2) Ergänzung:

Aktives Mitglied ist, wer innerhalb eines Geschäftsjahres mindestens 12 Stunden für den Verein tätig war. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. Arbeiten zum Erhalt, Ausbau oder Pflege des Eisenbahnbetriebsfelds, Halten von Lehrvorträgen, Unterstützung bei Lehrveranstaltungen (z. B. Praktikumsbetreuung), Vorbereitung oder Leitung von Exkursionen, Betreuung der Webseite, Pressearbeit, Vereinsverwaltung (z. B. Protokolle, Kassenführung und -prüfung, Eintragungen beim Amtsgericht) etc.

Für Mitglieder, die innerhalb eines Jahres beitreten, gilt die Mindeststundenzahl anteilig (d. h. eine Stunde pro Monat).

Erreicht ein förderndes Mitglied innerhalb eines Geschäftsjahres die nötige
Mindeststundenzahl, so wirkt sich dies nicht auf die aktuelle Beitragshöhe aus. Dies gilt umgekehrt auch für aktive Mitglieder, welche die Stundenzahl nicht erreichen. Die „Verrechnung“ erfolgt also stets im folgenden Geschäftsjahr.

Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Einzelfällen (z. B. längere
Krankheit) den aktiven Mitgliederstatus bestätigen, auch wenn die
Mindeststundenzahl nicht erreicht wurde.

§3 Überprüfung der regelmäßigen Mitarbeit (Mandatsprüfung)

(1) Gemäß Satzung, §5(3) besitzen nur aktive und Ehrenmitglieder bei der
Mitgliederversammlung das Stimmrecht. Daher ist im Vorfeld der MV festzustellen, welche Mitglieder die Anforderungen an eine aktive Mitgliedschaft im vergangenen Geschäftsjahr erfüllt haben.

Zu diesem Zweck soll die Mitgliederversammlung eine Mandatsprüfungskommission wählen, die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. Mitglieder der Mandatsprüfungs-kommission dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.

(2) Wird von der Mitgliederversammlung keine Mandatsprüfungskommission gewählt, so fällt die Aufgabe der Mandatsprüfung den Revisoren zu.

(3) Grundlage der Überprüfung der regelmäßigen Mitarbeit sollen die Protokolle der letzten Mitgliederversammlung, der Vereinssitzungen im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie die Aufschreibungen der Arbeitsstunden des ablaufenden Geschäftsjahres sein.

Die Mandatsprüfungskommission bzw. die Revisoren prüfen anhand der Arbeitsund Teilnahmelisten, welche Mitglieder im vergangenen Geschäftsjahr die Mindeststundenzahl erreicht haben und welche nicht. Sie schlagen der Mitgliederversammlung die entsprechende Änderung des jeweiligen Mitgliederstatus vor. Auf eigenen Wunsch eines Mitglieds kann der fördernde Status beibehalten werden. Eine automatische Änderung in den aktiven Status findet dann auch bei erreichter Stundenzahl nicht statt.

(4) Eine Liste der stimmberechtigten Mitglieder ist von den Mandatsprüfern
unmittelbar vor Beginn der Mitgliederversammlung auszulegen. Über Widersprüche gegen diese Liste bestimmt im Zweifelsfall die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit vor der ersten Abstimmung. Die Abstimmung ist vor der Entlastung des Vorstandes durchzuführen.

§4 Form der Einladung zur Mitgliederversammlung

(1) Die Einladung zur MV erfolgt zusätzlich zum Aushang (gemäß Satzung §5(2)) über die AKA-Bahn Mailingliste, sofern deren Verfügbarkeit gewährleistet ist.

(2) Mitglieder die nicht an der Mailingliste angemeldet sind werden per direkter EMail benachrichtigt wenn sie dem Schriftführer eine funktionierende E-Mailadresse übermitteln und benachrichtigt werden möchten. Geht beim Schriftführer keine Mitteilung ein, so genügt die Einladung per Aushang.

§5 Veranstaltungen

(1) Für Veranstaltungen und Exkursionen können aktiven Mitgliedern Vergünstigungen (vollständige oder teilweise Übernahme z. B. von Reisekosten, Eintrittspreisen, Vorrang bei beschränkter Platzzahl etc.) eingeräumt werden. Unter diese Regelung können alle durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschlossenen und angekündigten
Veranstaltungen fallen.

(2) Bei Reisekosten werden nur Fahrkarten von öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet bzw. bei Gruppenfahrkarten direkt vom Verein bezahlt. Soweit Vergünstigungen vorhanden sind (z. B. Bahncard), müssen diese genutzt werden. Innerhalb des Gebiets des RMV sind, außer in begründeten Einzelfällen, Verbundverkehrsmittel zu nutzen. Im Regelfall
sind Fahrkarten der 2. Klasse zu nutzen.

(3) Bei Einzelanreise von außerhalb werden Fahrkartenkosten maximal bis zu der Höhe erstattet, die den Kosten einer Einzelfahrt aus dem Landkreis DarmstadtDieburg entsprechen.

Änderung 18.11.2012 (B04)