Geschäftsordnung
des Akademischen Arbeitskreis Schienenverkehr an der TU Darmstadt (AKA-Bahn)
§1 Zweck und Inhalt der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung regelt interne Vorgänge des Vereins, die einer Regelung bedürfen, jedoch zweckmäßigerweise nicht Inhalt der Satzung sind.
(2) – Entfällt –
§2 Definition der regelmäßigen Mitarbeit
(1) Die Satzung unterscheidet gemäß §4(1), zwischen aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern. Aktives Mitglied kann sein, wer regelmäßig an der Arbeit des Vereins teilnimmt. Regelmäßig arbeitet mit, wer
- ein Amt im Verein bekleidet.
Als Amt gilt
- Vorsitzender,
- Stellvertreter,
- Kassenwart,
- Schriftführer,
- Technikreferent,
- Pressereferent und
- sonstiger Referent,
- oder mindestens einmal pro Jahr eine Veranstaltung organisiert und/oder leitet.
Als Veranstaltung gilt:
- Exkursion,
- sonstiger Ausflug,
- Vortrag und
- Praktikum,
- oder an einer Arbeitsgruppe des Vereins teilnimmt,
- oder durch sonstige Tätigkeit dem Verein einen erheblichen Fortschritt erbringt.
Was ein erheblicher Fortschritt ist, beschließt im Einzelfall die MV.
- Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Vereinssitzung wird nicht als Tätigkeit für den Verein im Sinne des vorgenannten gewertet.
(2) Ergänzung:
- Aktives Mitglied ist, wer innerhalb eines Geschäftsjahres mindestens 24 Stunden für den Verein tätig war. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. Arbeiten zum Erhalt, Ausbau oder Pflege des Eisenbahnbetriebsfelds, Halten von Lehrvorträgen, Unterstützung bei Lehrveranstaltungen (z. B. Praktikumsbetreuung), Vorbereitung oder Leitung von Exkursionen, Betreuung der Webseite, Pressearbeit, Vereinsverwaltung (z. B. Protokolle, Kassenführung und -prüfung, Eintragungen beim Amtsgericht) etc.
- Für Mitglieder, die innerhalb eines Jahres beitreten, gilt die Mindeststundenzahl anteilig (d. h. zwei Stunden pro Monat).
- Erreicht ein förderndes Mitglied innerhalb eines Geschäftsjahres die nötige Mindeststundenzahl, so wirkt sich dies nicht auf die aktuelle Beitragshöhe aus.
Dies gilt umgekehrt auch für aktive Mitglieder, welche die Stundenzahl nicht erreichen. Die „Verrechnung“ erfolgt also stets im folgenden Geschäftsjahr.
- Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Einzelfällen (z. B. längere Krankheit) den aktiven Mitgliederstatus bestätigen, auch wenn die Mindeststundenzahl nicht erreicht wurde.
§3 Überprüfung der regelmäßigen Mitarbeit (Mandatsprüfung)
(1) Gemäß Satzung, §5(3) besitzen nur aktive und Ehrenmitglieder bei der Mitgliederversammlung das Stimmrecht. Daher ist im Vorfeld der MV festzustellen, welche Mitglieder die Anforderungen an eine aktive Mitgliedschaft im vergangenen Geschäftsjahr erfüllt haben.
Zu diesem Zweck soll die Mitgliederversammlung eine Mandatsprüfungskommission wählen, die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. Mitglieder der Mandatsprüfungskommission dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein.
(2) Wird von der Mitgliederversammlung keine Mandatsprüfungskommission gewählt, so fällt die Aufgabe der Mandatsprüfung den Revisoren zu.
(3) Grundlage der Überprüfung der regelmäßigen Mitarbeit sollen die Protokolle der letzten Mitgliederversammlung, der Vereinssitzungen im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie die Aufschreibungen der Arbeitsstunden des ablaufenden Geschäftsjahres sein.
Die Mandatsprüfungskommission bzw. die Revisoren prüfen anhand der Arbeits- und Teilnahmelisten, welche Mitglieder im vergangenen Geschäftsjahr die Mindeststundenzahl erreicht haben und welche nicht. Sie schlagen der Mitgliederversammlung die entsprechende Änderung des jeweiligen Mitgliederstatus vor. Auf eigenen Wunsch eines Mitglieds kann der fördernde Status beibehalten werden. Eine automatische Änderung in den aktiven Status findet dann auch bei erreichter Stundenzahl nicht statt.
(4) Eine Liste der stimmberechtigten Mitglieder ist von den Mandatsprüfern unmittelbar vor Beginn der Mitgliederversammlung auszulegen. Über Widersprüche gegen diese Liste bestimmt im Zweifelsfall die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit vor der ersten Abstimmung. Die Abstimmung ist vor der Entlastung des Vorstandes durchzuführen.
§4 Form der Einladung zur Mitgliederversammlung
(1) Die Einladung zur MV erfolgt zusätzlich zum Aushang (gemäß Satzung §5(2)) über die AKA-Bahn Mailingliste, sofern deren Verfügbarkeit gewährleistet ist.
(2) Mitglieder, die nicht an der Mailingliste angemeldet sind, werden per direkter E-Mail benachrichtigt, wenn sie dem Schriftführer eine funktionierende E-Mailadresse übermitteln und benachrichtigt werden möchten. Geht beim Schriftführer keine Mitteilung ein, so genügt die Einladung per Aushang.
§5 Veranstaltungen
(1) Für Veranstaltungen und Exkursionen können aktiven Mitgliedern Vergünstigungen (vollständige oder teilweise Übernahme z. B. von Reisekosten, Eintrittspreisen, Vorrang bei beschränkter Platzzahl etc.) eingeräumt werden. Unter diese Regelung können alle durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschlossenen und angekündigten Veranstaltungen fallen.
(2) Bei Reisekosten werden nur Fahrkarten von öffentlichen Verkehrsmitteln erstattet bzw. bei Gruppenfahrkarten direkt vom Verein bezahlt. Soweit Vergünstigungen vorhanden sind (z. B. Bahncard), müssen diese genutzt werden. Innerhalb des Gebiets des RMV sind, außer in begründeten Einzelfällen, Verbundverkehrsmittel zu nutzen. Im Regelfall sind Fahrkarten der 2. Klasse zu nutzen.
(3) Bei Einzelanreise von außerhalb werden Fahrkartenkosten maximal bis zu der Höhe erstattet, die den Kosten einer Einzelfahrt aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg entsprechen.
§6 Regelungen zur Vereinsmitgliedschaft
(1) Aufnahme von Mitgliedern
- Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein steht ausschließlich volljährigen Personen zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige können nicht als Mitglied aufgenommen werden.
- Minderjährige dürfen als Gast an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, sofern der Vorstand dem im Vorfeld mündlich zugestimmt hat und dem Vorstand eine schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Teilnahme von Minderjährigen erfolgt auf eigene Gefahr des Erziehungsberechtigten. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die der Minderjährige verursacht oder erleidet, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vereins oder seiner Organe vor.
- Der Vorstand behält sich das Recht vor, die Teilnahme von Gästen im Einzelfall abzulehnen.
(2) Ausschluss bei Nichterreichbarkeit
- Der Vorstand ist ermächtigt, ein Mitglied, unter Beachtung des Vorgehens gemäß Satzung §4(5), aus dem Verein auszuschließen, wenn dieses trotz zweifacher Mahnung per E-Mail oder postalisch nicht auf die Aufforderung zur Zahlung ausstehender Beiträge reagiert und auch auf anderen üblichen Wegen, wie beispielsweise telefonisch, nicht erreichbar ist.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn alle angemessenen Kontaktversuche des Vorstands scheitern und das Mitglied nicht mehr unter den dem Verein bekannten Adressen (E-Mail, Post) auffindbar ist. Als angemessen gelten die Kontaktaufnahme über die dem Verein bekannten Kommunikationswege (E-Mail, Post, Telefon) sowie eine Frist von vier Wochen zur Reaktion auf die zweite Mahnung. Besondere Nachforschungen zum Verbleib des Mitglieds sind darüber hinaus nicht erforderlich.
- Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Mitglied an die letzte bekannte Post- und/oder E-Mail-Adresse zugestellt. Als Nachweis der Zustellung genügt die Absendung der entsprechenden Benachrichtigung.
So beschlossen Darmstadt, den 26.10.2025